Früher hieß es mal: „Wehret den Anfängen!“ und man bezeichnete damit den Aufruf an eine anständige bürgerliche Gesellschaft sich Ihrer guten Wurzeln bewußt zu sein und allfällige Fehlentwicklungen im Keim zu ersticken.
Heute las ich vom Urteil des VGH (AZ.: 11 S208/13) in dem eine 62jährige Türkin von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (vornehmlich Deutschunterricht) befreit wird. Die Frau ist seit 32 Jahren in Deutschland spricht kaum (kein) Deutsch, ist Analphabetin, hat sechs Kinder und hat Zusammen mit ihrem Mann eine selbstständige und sozial abgesicherte Existenz in Deutschland aufgebaut.
Soweit so pragmatisch.
Dann kommt der Kommentar des Gerichtssprechers: „Wenn man es ernst meint mit den Integrationskursen, dann muß man frühzeitig damit anfangen.“
Übertragen auf andere Rechtsgebiete würde das in etwa so lauten, und würde den Betroffenen als Befreiungsschlag unheimlich gut ins Konzept passen.
„Wenn man es ernst meint mit der Wahrheit über Spendengelder, muß man frühzeitig damit anfangen… (Herr Kohl, Herr Schäuble, u.v.m…)“
„Wenn man es ernst meint mit der Verhinderung von Plagiaten muß man frühzeitig damit anfangen… (Herr Guttenberg, Frau Schavan, Frau Koch-Mehrin uv.m…)“
„Wenn man es ernst meint mit der Steuerehrlichkeit, muß man frühzeitig damit anfangen….(Herr Hoeneß, Herr Würth, u.v.m…)“
Mir fallen noch viele weitere Beispiele ein in denen die lapidare Begründung „Wenn man es ernst meint, muss man frühzeitig damit anfangen…“ als perfekte Abwehr-Argumentation für versäumte gesellschaftliche Pflichten herhalten kann.
Aber die Rechtsprechung ist und bleibt ein zweischneidiges Schwert in den Händen derer die sie ausüben, genauso wie in den Händen derjenigen, die sie interpretiert.